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FAQ - Häufige Fragen

Wer kann Hilfe des Sozialdienstes oberes Langetental beanspruchen?

Alle Menschen, die in einer der sechs Verbandsgemeinden wohnhaft und gemeldet sind und die sich in einer persönlichen Notsituation befinden.

Wie hilft mir der Sozialdienst oberes Langetental?

Die Sozialarbeitenden informieren Sie über unsere Dienstleistungen. Sie helfen Ihnen im Umgang mit anderen Behörden und Institutionen.
Die Sozialarbeitenden beraten und betreuen Sie in persönlichen, finanziellen und allgemein rechtlichen Fragen. Bei Unklarheiten dürfen Sie sich gerne telefonisch melden.

Wann habe ich Anspruch auf Sozialhilfe?

Sie haben Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Sie nicht in der Lage sind, für sich oder für den Unterhalt Ihrer Familie aufzukommen. Das bedeutet, dass vorab alle finanziellen Quellen (z.B. Arbeitgeber, Arbeitslosenkasse, Vermögen, Unterstützung von Verwandten) ausgeschöpft sein müssen.

Was beinhalten Sozialhilfeleistungen?

Sozialhilfeleistungen stellen das soziale Existenzminimum sicher. Dazu gehören der Lebensunterhalt, die Miete, die Krankenkassenprämien (KVG) und krankheitsbedingte Kosten.

Wie werden Sozialhilfeleistungen berechnet?

Das soziale Existenzminimum wird gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz öffentlicher Sozialhilfe (SKOS) festgelegt. Es wird ein persönliches Budget erstellt. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten usw.). Schulden werden nicht übernommen.

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag in der Sozialhilfe?

Den unterstützten Personen werden zu Beginn der Unterstützung Vermögensfreibeträge in nachfolgender Höhe zugestanden:

 Einzelperson:  CHF 2'000.00
 Ehepaar:  CHF 4'000.00
 Für jedes minderjährige Kind:  CHF 2'000.00
Jedoch maximal pro Familie CHF 10'000.00


Bei festem Vermögen (bspw. einer Liegenschaft) gelten spezielle Bestimmungen.

Was sind meine Rechte?

Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Die Sozialarbeitenden unterstehen der Schweigepflicht. Sie haben das Recht, Einsicht in Ihre Akte zu nehmen. Bringen Sie Ihren Wunsch zur Akteneinsicht bei Ihrer Sozialarbeiterin/bei Ihrem Sozialarbeiter an.

Wie kann ich mich beschweren?

Wenn Sie mit Entscheidungen Ihrer Sozialarbeiterin/Ihres Sozialarbeiters in der Sozialhilfe nicht einverstanden sind, können Sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Sind Sie mit der Arbeit Ihrer Beiständin/Ihres Beistands nicht einverstanden, können Sie sich bei der KESB beschweren. Bei der KESB können Sie auch einen Beistandswechsel und die Aufhebung einer Massnahme beantragen. Bei Unsicherheiten kann Ihnen auch die Anlaufstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) weiterhelfen.

Welches sind meine Pflichten bei einer Unterstützung mit Sozialhilfe?

Bei unserer Tätigkeit sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Zudem sind Sie verpflichtet, wahrheitsgetreue Auskünfte über Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zu geben. Erteilen Sie unwahre Angaben oder verschweigen Sie Wichtiges, können Sie sich strafbar machen. Sie sind verpflichtet, die Sozialhilfebedürftigkeit so rasch als möglich zu beenden oder zu vermindern.

Bin ich bei einem Sozialhilfebezug rückerstattungspflichtig?

Sozialhilfeleistungen sind rückerstattungspflichtig. Wenn Sie zu einem grösseren Vermögen gekommen sind oder nachträglich ein Einkommen erhalten, besteht eine Rückerstattungspflicht. Wenn sie falsche Angaben gemacht haben, besteht in jedem Fall eine Rückerstattungspflicht.